Satzung


Gesellschaft zur Förderung der naturwissenschaftlich-technischen Forschung in Berlin-Adlershof e. V.

§ I Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der naturwissenschaftlichtechnischen Forschung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung von Gemeinschaftsforschungsvorhaben mit Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben unmittelbar in zwei Forschungsgruppen und entsprechenden Labors
- Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Qualifizierung und Bildung auf wissenschaftlichem Gebiet sowohl des wissenschaftlichen Nachwuchses als auch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und Technikern aus der Industrie und universitären Einrichtungen (z. B. in Form von öffentlich zugänglichen Vorträgen, Seminaren, Kolloquien, Praktikantenstellen).
(2) Die erzielten wissenschaftlichen und wissenschaftlichen-technischen Ergebnisse sind zeitnah zu veröffentlichen und somit der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

§ II Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der naturwissenschaftlich-technischen Forschung in Berlin-Adlershof e. V.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
(3) Die Gesellschaft ist im Vereinsregister unter der Nr. : 10 666 Nz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ III Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Vermögensanteile der Gesellschaft erhalten. Das Vermögen verbleibt der Gesamthandschaft der Gesellschaft.
(4) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck der Gesellschaft bedingt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ IV Mitgliedschaft

Mitglieder der Gesellschaft sind:
1. Ordentliche Mitglieder,
2. Mitglieder von Amts wegen,
3. Ehrenmitglieder.

§ V Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können
a) natürliche,
b) juristische Personen und
c) Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit oder nichtsrechtsfähige Vereinigungen werden, die die Arbeit der Gesellschaft aktiv fördern wollen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten; bei Anträgen von Mitgliedern gemäß Absatz 1 Buchstabe b und c ist von ihnen die Vertretungsbefugnis anzugeben.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die unmittelbar nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Aufnahme von Mitgliedern gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 60,00 € und bei Mitgliedern gemäß Absatz Buchstabe b und c eine solche in Höhe von 500,00 € zu zahlen.
(5) Die Mitglieder haben Beiträge an die Gesellschaft gemäß Beitragsordnung zu entrichten.

§ VI Mitglieder von Amts wegen

Mitglieder von Amts wegen sind, soweit sie dem zustimmen, die Leiter der juristischen Personen, die Mitglied sind.

§ VII Ehrenmitglieder

(1) Auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Wissenschaftler und Förderer der Gesellschaft für besondere Verdienste zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft gewählt werden, wobei § 5 Absatz 3 entsprechend gilt.
(2) Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühr und Beitragszahlung befreit.
(3) Ehrenmitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen nur mit beratender Stimme teil. Sie haben in der Gesellschaft kein aktives und passives Wahlrecht.

§ VIII Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- bei Mitgliedern gemäß § 5, Absatz 1, Buchstaben b und c, bei deren Auflösung
- Austritt
- Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jeweils bis 30. September zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Der Ausschluss von Mitgliedern ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig, wenn:
- ein Mitglied mehr als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,
- gröblich gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat oder
- seine Mitgliedschaftspflichten schwerwiegend verletzt hat.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist dem betroffenen Mitglied der beabsichtigte Ausschluß schriftlich zur Kenntnis zu geben, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, in der Mitgliederversammlung zu dem erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.

§ IX Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der Gesellschaft. Sie besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft. Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 und 2 verfügen jeweils über eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nimmt diese Befugnisse sein Stellvertreter wahr.
(4) Den Mitgliedern sind Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor ihrer Einberufung schriftlich mitzuteilen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(5) Soweit Mitglieder bestimmte Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung behandeln lassen wollen, sind sie verpflichtet, diese mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen bzw. eine Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstandsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben. Dieser hat die Mitglieder der Gesellschaft darüber noch vor der Mitgliederversammlung zu informieren.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 4, Ziffer 1 und 2 anwesend ist. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
(7) Wurde nachweislich zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ordnungsgemäß geladen, ist für den Fall, dass diese nicht beschlussfähig ist, innerhalb von zwei Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung zu laden. Letztere ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; von dieser Satzung geforderte qualifizierte Abstimmungen beziehen sich dann mit Ausnahme von § 10 Absatz 2 ausschließlich auf die anwesenden Mitglieder.
(8) Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ X Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes der Gesellschaft gemäß § 13 und Ehrenmitglieder gemäß § 7;
2. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft;
3. Bestätigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die vom Vorstand auf der Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen sind;
5. Bestätigung des Etats für das folgende Geschäftsjahr.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln und der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer solchen von drei Vierteln der eingetragenen Mitglieder.

§ XI Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister als engerem Vorstand sowie zwei Beisitzern als erweitertem Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit vom zwei Jahren gewählt; sie führen ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Nachfolgevorstandes.
(3) Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr gemeinsam durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, ihre tatsächlichen Aufwendungen können gegen Beleg erstattet werden.

§ XII Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft auf der Grundlage dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung jeden Jahres gemäß § 10 Bericht über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft im vorangegangenen Jahr, fertigt die Jahresrechnung an und bereitet den Etat für das folgende Geschäftsjahr vor.

§ XIII Wahlen des Vorstandes

(1) Wählbar sind alle Mitglieder der Gesellschaft, soweit sie natürliche Personen sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre einzeln und in geheimer Abstimmung in ihre Funktion gewählt.
(3) Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes oder seiner Amtsunfähigkeit aus wichtigen Gründen ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 9 Absatz 2 einzuberufen, auf der ein neues Vorstandsmitglieg gewählt wird.

§ XIV Die Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission wird gemeinsam mit dem Vorstand gewählt und besteht aus drei Mitgliedern, die einen Vorsitzenden wählen.
(2) Die Mitglieder der Revisionskommission sind berechtigt, in die beim Vorstand geführten Geschäftsunterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und den Kassen- und Vermögensbestand sowie die Jahresrechnung zu prüfen. Die Revisionskommission kann sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
Die Revisionskommission wacht über die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Gesellschaft.
(3) Der Vorsitzende der Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung über die von ihm durchgeführten Prüfungen gemäß Absatz 2 Bericht.

§ XV Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss gemäß § 10 aufgelöst werden.
(2) Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung der naturwissenschaftlichtechnischen Forschung und der Bildung und Erziehung auf diesem Gebiet.

§ XVI Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zuständig.

§ XVII Schlussbestimmungen

Im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft auf der Grundlage dieser Satzung entstehende Kosten gehen zu Lasten der Gesellschaft.
Diese Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 11.02.1999 beschlossen worden.